Beihilfeänderungen Bremen:
Übergangslösung zur Antragsaufnahme
Mit dem KV-Blitzlicht KW50/2022 hatten wir Sie über die Änderungen der Beihilferegelungen in Bremen zum 01.12.2022 informiert.
Wir möchten Sie nun über die Verfahrensweise bei der Angebotserstellung und Antragstellung informieren, die bis zur Implementierung der neuen Beihilferegelungen in die Systeme notwendig ist.
Angebotserstellung über EASY:
Angebote können für den Beamten selbst und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten mit Eingabe des Beihilfeträgers "Bremen" berechnet werden.
Bei den berücksichtigungsfähigen Kindern ist zwingend für die Angebotserstellung (nicht Antragstellung) der Beihilfeträger "Mecklenburg-Vorpommern" zu wählen.
Antragsprozess:
Die Nutzung von ELAN ist in folgenden 3 Fällen nicht möglich:
- Aktiver Beamter mit einem berücksichtigungsfähigem Kind
- Berücksichtigungsfähiger Ehegatte ohne berücksichtigungsfähige Kinder
- Berücksichtigungsfähige Kinder
Die Plausibilitätsprüfung der bisherigen Beihilferegelungen verhindert in diesen Fällen das Senden über ELAN. Bitte nutzen Sie in diesen Fällen einen Papierantrag.
Übersicht über die Beihilfebemessungssätze gemäß Beihilfesituation:
Beihilfesituation
Bremen
(bei „Ehegatte“ ist
„Lebenspartner“
mitgemeint)
|
Beamten-
anwärter/
Referendare
(wenn beihilfe-
berechtigt)
Achtung:
Kinder immer
BKE statt
BKEA
BEXE statt
BEXEA
|
Aktive Beamte und Richter
|
Versorgungs-
empfänger:
Beamte im
Ruhestand
Witwe/Witwer
von Beihilfe-
berechtigten
Halb-/Vollwaise
von Beihilfe-
berechtigten
|
Beihilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig,
0 berücksichtigungsfähige Kinder
|
50
|
50
|
60
|
Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
1 berücksichtigungsfähiges Kind
oder
Beihilfeberechtigter verheiratet,
Ehegatte berücksichtigungsfähig
0 berücksichgtigungsfähige Kinder
|
50
|
50
|
65
|
Beihilfeberechtigter verheiratet /
Ehegatte berücksichtigungsfähig /
1 berücksichtigungsfähiges Kind
|
50
|
50
|
70
|
Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
2 berücksichtigungsfähige Kinder
|
70
|
70
|
70
|
Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
3 berücksichtigungsfähige Kinder
oder
Beihilfeberechtigter verheiratet /
Ehegatte berücksichtigungsfähig /
2 berücksichtigungsfähige Kinder
|
70
|
70
|
75
|
Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
4 berücksichtigungsfähige Kinder
oder
Beihilfeberechtigter verheiratet /
Ehegatte berücksichtigungsfähig /
3 berücksichtigungsfähige Kinder
|
70
|
70
|
80
|
Ehegatte pflichtig in der GKV
mit EK ≤ 12.000 Euro/VJ
|
---
|
---
|
---
|
Ehegatte ohne bzw.
mit EK ≤ 450 Euro
|
70
|
70
|
65 bis 80
|
Ehegatte nicht pflichtvers. in GKV,
(z. B. selbstständig)
mit EK ≤ 12.000 Euro im VJ
|
70
|
70
|
65 bis 80
|
Ehegatte
mit EK > 12.000 Euro im VJ
|
---
|
---
|
---
|
Kind: Kleinkind
oder in Schulausbildung,
berücksichtigungsfähig
|
80
|
80
|
80
|
MMBK I NG I 11.01.2023
|
Überblick
Seit 01.12.2022 gelten in Bremen folgende Beihilfe-Bemessungssätze:
Aktive Zeit:
Beihilfeberechtigte aktive Beamte und aktive Richter
50%
70 %, soweit zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind.
Berücksichtigungsfähige Ehegatten
(mit Einkommen bis höchstens 12.000 Euro im letzten Kalenderjahr)
von aktiven Beamten oder Richtern,
70 %
Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder immer
80 %
Ruhestand
Ruhestandsbeamte, Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
60 % (keine weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorhanden)
65 %, bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen
70 % bei zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen
75% bei drei berücksichtigungsfähigen Angehörigen
80 % bei 4 berücksichtigungsfähigen Angehörigen
Berücksichtigungsfähige Ehegatten
(mit Einkommen bis höchstens 12.000 Euro im letzten Kalenderjahr)
von Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
65 % (keine weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorhanden)
70 % soweit zudem ein Kind berücksichtigungsfähig ist
75 % soweit zudem zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind,
80 % soweit drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind
Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder immer
80 %
Witwen und Waisen
Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld
nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
70 % (auch dann, wenn kein- oder ein Kind im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist),
75 % soweit zwei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind,
80 %, soweit drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind oder
85 %, soweit vier Kinder oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind,
Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder sowie
Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld (nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes § 27)
80 %
Hinweise:
Mit berücksichtigungsfähigem Angehörigen ist immer Ehegatte, sofern sein Einkommen 12.000 Euro im letzten Kalenderjahr nicht übersteigt bzw. Kind, das im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist (d.h. für das Kindergeld gezahlt wird) gemeint.
Alternativ kann weiterhin auch die pauschale Beihilfe gewählt werden, wenn die Mitgliedschaft in einer GKV besteht. Die pauschale Beihilfe entspricht weitgehend dem Arbeitgeberzuschuss bei Angestellten.
MMBK I NG I 16.12.2022
|