Beihilfe Aktuell

Zu allen wesentlichen Informationen über die Beihilfe siehe KV-Lexikon

Niedersachsen 2_2024


Pauschale Beihilfe

Mit dem Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen vom 12.12.2023 (Nds. GVBl. Nr. 25/2023 S. 296) wird eine Alternative zur bisher bekannten aufwendungsbezogenen und ergänzenden individuellen Beihilfe geschaffen, die pauschale Beihilfe nach § 80 a NBG. Diese kann künftig unwiderruflich an Stelle der individuellen Beihilfe gewählt werden.
Bereits im Landesdienst stehenden Beihilfeberechtigten wird ab 1.2.2024 für ein Jahr eine einmalige Wahlmöglichkeit zwischen individueller und pauschaler Beihilfe eröffnet.

Mit der pauschalen Beihilfe wird vom Dienstherrn ein monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag einer bestehenden freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder privaten Krankheitskostenvollversicherung (KKV), nicht jedoch zum Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt. De Entscheidung für die pauschale Beihilfe begründet nicht ein Recht auf Wechsel in die GKV.
Der Zuschuss beträgt 50% der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge der GKV bzw. der KKV (hier begrenzt auf die Hälfte des Basistarifbeitrages). Der Beiträge werden dabei für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige getrennt betrachtet. Die Teilbeträge werden sodann addiert - unter Abzug etwaiger Zuschüsse von Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger. Die pauschale Beihilfe beträgt dann 50% der so ermittelten Summe.

Beispiel:

-

Beihilfeberechtigter,
freiwillig GKV versichert, Monatsbeitrag:


600 Euro

-

Berücksichtigungsfähiger Ehepartner,
GKV pflichtversichert, Monatsbeitrag:


200 Euro

-

Arbeitgeberzuschuss
für berücksichtigungsfähigen Ehepartner monatlich:


100 Euro

-

Summe der tatsächlich gezahlten KV-Beiträge:
600 Euro + 200 Euro – 100 Euro =


700 Euro

-

davon werden 50% als Pauschale Beihilfe gezahlt:

350 Euro

Bei Wechsel von freiwilliger GKV in PKV-Vollversicherung während des Bezugs von Pauschaler Beihilfe wird dauerhaft höchstens der vorher mtl. als pauschale Beihilfe gewährte Betrag mtl. weiter geleistet.
Hinweis: 
Für Beihilfeberechtigte, die derzeit individuelle Beihilfe bekommen und ergänzend dazu über eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung verfügen, empfiehlt sich der Wechsel in die Pauschale Beihilfe bei Umstellung der ergänzenden privaten Versicherung in 100%-KKV-Tarife in aller Regel nicht, da bei der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes im Ruhestand auf 70% die ergänzende 30ige private Restkostenversicherung günstiger sein dürfte, als eine 100%ige KKV,zu der ein Zuschuss maximal in Höhe der Hälfte des Basistarifbeitrages als pauschale Beihilfe gezahlt wird. 

Pflege:
Es bleibt auch in Niedersachsen - wie es bereits für alle anderen Länder mit pauschaler Beihilfe gilt - bei individueller Beihilfe.
Siehe dazu auch den Hinweis zur pauschalen Beihilfe in Schleswig-Holstein (seit 1.1.2024, s.u.), der auch besagt, dass dieser Zuschuss für die Pflegeversicherung nicht gilt.

 

VKBK NG 17.01.2024

 





Schleswig Holstein 1_2024


Mit der am 13.12.2023 vom Landtag Schleswig Holstein verabschiedeten Erweiterung des Landesbeamtengesetzes um einen neuen § 80a wird geregelt, dass ab 1. Januar 2024 alle GKV-versicherten Beamtinnen und Beamten in bestimmten Fallkonstellationen (sprich Härtefällen), z.B. späte Verbeamtung, Krankheit oder Familiensituation auf Antrag einen Zuschuss in Form einer pauschalen Beihilfe, d.h. in Höhe der Hälfte der nachgewiesenen Krankenversicherungsbeiträge erhalten können.

Zur Feststellung eines Härtefalles wird der Beitrag, des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen in der GKV mit der Gesamtbeitragshöhe eines PKV-Schutzes verglichen. Zur Ermittlung der Beitragshöhe in der PKV wird der Basistarif herangezogen, und zwar aufgrund des mit der GKV vergleichbaren Leistungsspektrums herangezogen.
Der Zuschuss, sprich die Pauschale Beihilfe, wird nur in den Fällen gewährt, in denen der gesetzliche Krankenversicherungsschutz kostengünstiger ist, in allen anderen Fällen wäre damit ein Wechsel in die Pauschale Beihilfe ausgeschlossen.
Ausnahme: Wer am 30.11.2023 als Beamter freiwillig gesetzlich versichert war, kann ohne diese Prüfung in die Pauschale Beihilfe wechseln
Der Bezug der pauschalen Beihilfe setzt den unwiderruflichen Verzicht auf die individuelle Beihilfe voraus.
Auf den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird im Rahmen der Pauschalen Beihilfe kein Zuschuss gewährt. 

Der PKV-Verband hat sich im Rahmen des mündlichen und schriftlichen Stellungnahmeverfahrens wiederholt kritisch zu dem Vorhaben geäußert. 
Ein Vergleich zwischen den Versicherungssystemen GKV und PKV sollte ausschließlich auf Basis der beihilfekonformen PKV-Restkostentarife erfolgen, die Bezugnahme auf den Basistarif wäre demnach systematisch falsch  und nicht bedarfsgerecht. Die Eingaben des PKV-Verbandes wurden jedoch weithin nicht berücksichtigt.

 

VKBK NG 04.01.2024

 



Sachsen 1_2024


Neue Bemessungssätze

Ab 01.01.2024 gelten in Sachsen teilweise geänderte Bemessungssätze:

Krankheitskosten:
50% aktive Beamte, Richter
70% ab dem 1. berücksichtigungsfähigen Kind
90% ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind
90% berücksichtigungsfähige Ehegatten
90% berücksichtigungsfähige Kinder
70% Versorgungsempfänger
90% ab dem 2. berücksichtigungsfähigen Kind

Pflege
Keine Änderungen (50% - 70%)

Verstetigung der Bemessungssätze
Beamte mit zwei oder me
hr Kindern bekommen seit 2013 dauerhaft 70% Beihilfe, auch wenn die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder wieder entfällt. Diese Regelung findet sinngemäß auch auf den Beihilfebemessungssatz von 90% ab dem 01.01.2024 Anwendung. 
Das heißt im einzelnen: 

-

Liegt bereits erhöhter Bemessungssatz vor:
Wenn einem Beihilfeberechtigten bereits ein erhöhter Bemessungssatz von 70 % oder (künftig) 90 % zusteht, dieser aber dem Grunde nach entfallen würde (z. B. bei Heirat von zwei Beihilfeberechtigten mit jeweils einem oder mehreren Kindern), bleibt er bestehen.

-

Dies gilt auch, wenn nach dem 31. Dezember 2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren und diese bis zum 31. Dezember 2023 nicht mehr berücksichti-gungsfähig sind (verstetigter Bemessungssatz).

-

Bei berücksichtigungsfähigen Kindern künftig:
Der Bemessungssatz von 70 % oder 90 % vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn diese nach dem 31. Dezember 2023 berücksichtigungsfähig sind bzw. waren.


Sonstiges

-

Die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige bleibt zunächst unverändert 18.000 Euro,
ab 2025 erfolgt eine Dynamisierung nach Grundgehaltssätzen

-

Darüber hinaus wird zum 1.1.2024 die Möglichkeit eingeführt, unwiderruflich Pauschale Beihilfe zu wählen.

-

Beihilfeberechtigten, die keine Pauschale Beihilfe erhalten, erhält für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen ab 1.1.2024 monatlich eine Erstattung zu deren PKV-Beitrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens 104,00 Euro für berücksichtigungsfähige Erwachsene und 21,45 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Dies soll als Ausgleich dafür dienen, dass der Bemessungssatz 100% für berücksichtigungsfähige Angehörige nicht eingeführt wurde.

-

Der Selbstbehalt von 40,00 Euro pro Jahr wird für ab dem 1.1.2024 entstandene Aufwendungen abgeschafft.

 

VKBK NG 28.08.2023





Niedersachsen 8_2023

Seit 01.08.2023 sind Änderungen bei der Beihilfe in Niedersachsen eingetreten, die sich vor allem auf die Leistungsseite beziehen.  Unter anderem sind jetzt nicht mehr nur 40%, sondern 60% der Material- und Laborkosten bei Zahnersatz beihilfefähig. 

Die Änderungen wirken sich nicht auf die Tarife aus.  Alle Tarifkombinationen, die in den verschiedenen Bedarfssituationen erforderlich sind, bleiben unverändert. 

 

VKBK NG 15.09.2023



 

 

Baden-Württemberg 1-2023

Ab 01.01.2023 gelten in Baden-Württemberg wieder die Bemessungssätze, die bis 31.12.2012 gültig waren:

aktive Beamte und Richter
50%
mit weniger als 2 berücksichtigungsfähigen Kindern

70%
mit 2 (oder mehr) gleichzeitig berücksichtigungsfähigen Kindern
Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhalten sie beide 70%
Fallen Kinder aus der Berücksichtigungsfähigkeit heraus, so dass höchstens noch ein Kind berücksichtigungsfähig ist, sinkt der Beihilfebemessungssatz auf 50% ab Ende des betreffenden Kalenderjahres (Ausnahme: Geschieht dies am 31.12. eines Jahres, sinkt der Beihilfebemessungssatz auf 50% ab Ende des Folgejahres).
Waren auf das Ganze gesehen 3 oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz jedoch dauerhaft bei 70%
All dies gilt für beide Elternteile, wenn beide beihilfeberechtigt sind.

berücksichtigungsfähige Ehegatten / eingetragene Lebenspartner
70%
bei Einkommensobergrenze 20.000 Euro in den letzten beiden Kalenderjahren

Versorgungsempfänger
70%
Daher kann die Stufe 50% bei aktiven Beamten und Richtern nun auch wieder mit einem Kurzläufer 20% gebildet werden.

berücksichtigungsfähige Kinder
80%
solange sie mit Kindergeld im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind
Endet die Berücksichtigungsfähigkeit, verlieren sie ihren Beihilfeanspruch ab Ende des betreffenden Kalenderjahres. (Ausnahme: Geschieht dies am 31.12. eines Jahres, verlieren sie ihren Beihilfeanspruch ab Ende des Folgejahres)

Waisengeldempfänger
80%

Alternativ kann ab 01.01.2023 auch die pauschale Beihilfe gewählt werden, wenn die Mitgliedschaft in einer GKV besteht. Die pauschale Beihilfe entspricht weitgehend dem Arbeitgeberzuschuss bei Angestellten.

Neugeschäft in Baden-Württemberg kann auch ab 01.01.2023 über Easy abgeschlossen werden.
Im Easy Tarifrechner (TR) gibt es zu BW zwei Einstellungen: Einmal mit der Stichtagsregelung „01.01.2013“ und einmal mit der „01.01.1900“, welche einfach nur die Zeit davor markiert. Denn: Für Beihilfeberechtigte, die schon vor 01.01.2013 verbeamtet worden waren, galt auch bisher weiterhin die alte Beihilfe von Baden-Württemberg mit 50/70/80%!
Wählt man die Stichtagsregelung „01.01.1900“, findet man dort also alle im Easy-Tarifrechner abgebildeten Einstellungen zu Beihilfe BW vor 2013, also mit Beihilfesatz 50/70/80% und auch wieder die Abfrage „Anspruch auf 70% im Alter“ für einen Versicherungsschutz mit Kurzläufern. Ab 01.01.2023 ist diese Stichtagsregelungen dann für alle Personen mit Beihilfe BW auszuwählen.



Bremen 12-2022

Beihilfeänderungen Bremen:


Übergangslösung zur Antragsaufnahme



Mit dem KV-Blitzlicht KW50/2022 hatten wir Sie über die Änderungen der Beihilferegelungen in Bremen zum 01.12.2022 informiert.
Wir möchten Sie nun über die Verfahrensweise bei der Angebotserstellung und Antragstellung informieren, die bis zur Implementierung der neuen Beihilferegelungen in die Systeme notwendig ist.


Angebotserstellung über EASY:

Angebote können für den Beamten selbst und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten mit Eingabe des Beihilfeträgers "Bremen" berechnet werden.
Bei den berücksichtigungsfähigen Kindern ist zwingend für die Angebotserstellung (nicht Antragstellung) der Beihilfeträger "Mecklenburg-Vorpommern" zu wählen.


Antragsprozess:

Die Nutzung von ELAN ist in folgenden 3 Fällen nicht möglich:
- Aktiver Beamter mit einem berücksichtigungsfähigem Kind
- Berücksichtigungsfähiger Ehegatte ohne berücksichtigungsfähige Kinder
- Berücksichtigungsfähige Kinder

Die Plausibilitätsprüfung der bisherigen Beihilferegelungen verhindert in diesen Fällen das Senden über ELAN. Bitte nutzen Sie in diesen Fällen einen Papierantrag.


Übersicht über die Beihilfebemessungssätze gemäß Beihilfesituation:

Beihilfesituation

Bremen

(bei „Ehegatte“ ist
„Lebenspartner“
mitgemeint)

Beamten-
anwärter/
Referendare
(wenn beihilfe-
berechtigt)

Achtung:
Kinder immer
BKE statt
BKEA
BEXE statt
BEXEA

Aktive Beamte und Richter

Versorgungs-
empfänger:

Beamte im
Ruhestand

Witwe/Witwer
von Beihilfe-
berechtigten


Halb-/Vollwaise
von Beihilfe-
berechtigten

Beihilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig,
0 berücksichtigungsfähige Kinder

50

50

60

Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
1 berücksichtigungsfähiges Kind

oder
Beihilfeberechtigter verheiratet,
Ehegatte berücksichtigungsfähig

0 berücksichgtigungsfähige Kinder

50

50

65

Beihilfeberechtigter verheiratet /
Ehegatte berücksichtigungsfähig /
1 berücksichtigungsfähiges Kind

50

50

70

Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
2 berücksichtigungsfähige Kinder

70

70

70

Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
3 berücksichtigungsfähige Kinder

oder
Beihilfeberechtigter verheiratet /
Ehegatte berücksichtigungsfähig /
2 berücksichtigungsfähige Kinder

70

70

75

Behilfeberechtigter
ledig bzw. verheiratet,
Ehegatte nicht berücksichtigungsfähig /
4 berücksichtigungsfähige Kinder

oder
Beihilfeberechtigter verheiratet /
Ehegatte berücksichtigungsfähig /
3 berücksichtigungsfähige Kinder

70

70

80

Ehegatte pflichtig in der GKV
mit EK ≤ 12.000 Euro/VJ

---

---

---

Ehegatte ohne bzw.
mit EK ≤ 450 Euro

70

70

65 bis 80

Ehegatte nicht pflichtvers. in GKV,
(z. B. selbstständig)
mit EK ≤ 12.000 Euro im VJ

70

70

65 bis 80

Ehegatte
mit EK > 12.000 Euro im VJ

---

---

---

Kind: Kleinkind
oder in Schulausbildung,
berücksichtigungsfähig

80

80

80

MMBK I NG I 11.01.2023



Überblick 



Seit 01.12.2022 gelten in Bremen folgende Beihilfe-Bemessungssätze:


Aktive Zeit:

Beihilfeberechtigte aktive Beamte und aktive Richter
50%
70 %, soweit zwei oder mehr Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind.

Berücksichtigungsfähige Ehegatten
(mit Einkommen bis höchstens 12.000 Euro im letzten Kalenderjahr)
von aktiven Beamten oder Richtern,
70 %

Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder immer
80 %


Ruhestand

Ruhestandsbeamte, Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
60 % (keine weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorhanden)
65 %, bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen
70 % bei zwei berücksichtigungsfähigen Angehörigen
75% bei drei berücksichtigungsfähigen Angehörigen
80 % bei 4 berücksichtigungsfähigen Angehörigen

Berücksichtigungsfähige Ehegatten
(mit Einkommen bis höchstens 12.000 Euro im letzten Kalenderjahr)
von Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
65 % (keine weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen vorhanden)
70 % soweit zudem ein Kind berücksichtigungsfähig ist
75 % soweit zudem zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind,
80 % soweit drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind

Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder immer
80 %


Witwen und Waisen

Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld
nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
70 % (auch dann, wenn kein- oder ein Kind im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist),
75 % soweit zwei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind,
80 %, soweit drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind oder
85 %, soweit vier Kinder oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind,

Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder sowie
Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld (nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes § 27)
80 %


Hinweise:

Mit berücksichtigungsfähigem Angehörigen ist immer Ehegatte, sofern sein Einkommen 12.000 Euro im letzten Kalenderjahr nicht übersteigt bzw. Kind, das im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist (d.h. für das Kindergeld gezahlt wird) gemeint.

Alternativ kann weiterhin auch die pauschale Beihilfe gewählt werden, wenn die Mitgliedschaft in einer GKV besteht. Die pauschale Beihilfe entspricht weitgehend dem Arbeitgeberzuschuss bei Angestellten.



MMBK I NG I 16.12.2022